Der Gründungszuschuss richtet sich an Arbeitslose die Ansprüche (nach SGB III) auf Entgeldersatzleistungen haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme waren. Bis zum 27.12.2011 bestand für die Förderung mit dem Gründungszuschuss ein Anspruch, seit dem 28.12.2011 ist er eine Ermessensleistung.

Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Hinweis: Neuregelung seit 28.12.2011

Ziel des Gründungszuschuss:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung wie z.B. Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosenversicherung.

Förderhöhe des Gründungszuschuss:

  • die Förderhöhe des Gründungszuschusses richtet sich nach der individuellen Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes. Er hält z.B. Herr Mustermann zuvor 900,- € als Arbeitslosengeld I so hat er bei einem positiven Gründungszuschussbescheid Anspruch auf 900,- € und erhält einen unabhängigen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 300,- €. Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtgründungszuschuss von 1200,- €. Der zusätzliche Pauschalbetrag von 300,- € ist dabei nicht zweckgebunden.

Dauer der Förderung des Gründungszuschuss:

  • 6 Monate wird der inviduell abhängige Gründungszuschuss gezahlt
  • 6 Monate wird der zusätzliche unabhängige Pauschalbetrag in Höhe von 300,- € grundsätzlich gezahlt
  • Weitere 9 Monate kann der zusätzliche unabhängige Pauschalbetrag in Höhe von 300,- € gezahlt werden. Dazu ist ein Antrag des Existenzgründers notwendig. Die erweiterte Förderung wird nach Ermessen des Sachbearbeiters gezahlt. Maßgeblich beeinflusst wird diese Entscheidung durch die Nachweisbarkeit der eigenen Geschäftstätigkeit des Existenzgründers.

Fördervorraussetzungen des Gründungszuschuss:

  • Ein Tag müssen Sie arbeitslos gewesen sein als Arbeitslosengeldempfänger I. Sollten Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten so können Sie keinen Gründungszuschuss erhalten.
  • 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I müssen bestehen zum Gründungszeitpunkt. Es reicht nicht mit einem Restanspruch von 150 Tagen den Antrag beim zuständigen Arbeitsamt/ ARGE zu stellen.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung durch eine Fachkundige Stelle. Fachkundige Stellen sind z.B. Unternehmensberater, Steuerberater, IHK und HWK. Diese beurteilen anhand des Geschäftskonzeptes – Businessplans die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee. Dabei richtet sich der Hauptaugenmerk auf die gesamte Finanzplanung.
  • Sperrvermerk – Sie erhalten innerhalb der Sperrzeit – 3 Monate –  keine Fördermittel zur Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit. Einen Sperrvermerk erhalten Arbeitnehmer die ihr Anstellungsverhältnis selbst kündigen. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag so wird i.d.R. kein Sperrvermerk durch das Arbeitsamt eingetragen.

Besonderheit des Gründungszuschuss:

  • Steuerfreiheit des Gründungszuschuss – der Gründungszuschuss wird ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das heißt das auch bei weiteren Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit der Gründungszuschuss nicht angerechnet wird auf die Jahreseinkommensleistung. Das Arbeitslosengeld I z.B. wird im Gegensatz dazu, auf die Jahreeinkommensleistung mit angerechnet.
  • Anrechnung zum Krankenkassenbeitrag – Existenzgründer die den Gründungzuschuss oder auch das Einstiegsgeld beziehen können selten einen aktuellen Steuerbescheid nachweisen. Als Bemessungsgrundlage dienen die geplanten Einnahmen oder die niedrigere Mindestgrenze zur Mindestbemessungsgrundlage (aktuell 2011 = 1.277,50 €). Bei einem Beitragssatz, für einen Existenzgründer ohne Anspruch auf Krankengeld, von 14,9% liegt der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse bei 190,53 €.
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Erfahrungswerte zur Beantragung des Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist auch nach dem 27.12.2011 ein sehr gutes Instrument um die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit I zu fördern. In der Praxis werden leider durch Existenzgründer bestimmte Fehler gemacht oder falsche Annahmen getroffen:

  • bereiten Sie sich unbedingt bereits auf den ersten Termin beim Arbeitsamt vor – hier werden schon die Weichen gestellt und auch Chancen vergeben
  • der Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt hat die Aufgabe den Arbeitslosengeld I Empfänger in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu vermitteln – eine Existenzgründungsförderung ist NICHT die primäre Aufgabe
  • der Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt ist zwar ein Dienstleister, nur weiß das nicht jeder oder verhält sich entsprechend
  • egal wie unangenehm der Termin sein kann, bleiben Sie immer höflich, sachlich und zielorientiert dabei
  • der Sachbearbeiter ist verpflichtet ihnen den Antrag auf Gründungszuschuss auszuhändigen, eine Verweigerung mit dem Hinweis das Sie diesen sowieso nicht erhalten ist  unzulässig – notfalls bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung das Sie den Antrag nicht erhalten
  • bereiten Sie die Antragstellung so gut vor das ihr Sachbearbeiter keine Argumente gegen eine Bewilligung hat
  • es ist ihre Aufgabe als Existenzgründer die schwere Vermittelbarkeit durch das Arbeitsamt aufzuzeigen und ggf. auch nachzuweisen – NICHT die ihres Sachbearbeiters
  • es gibt auch ganz praktikable Alternativen zum Gründungzuschuss – ein guter Gründungsberater zeigt ihnen diese gerne auf – das Erstgespräch ist in aller Regel kostenfrei
  • falls der Gründungszuschussantrag abgelehnt wurde, besprechen Sie die Argumentation des Arbeitsamtes mit ihrem Gründungsberater und überlegen sich die nächsten Schritte
  • vergessen Sie nicht das in der Zeit von der Antragsabgabe bis zur Ablehnung kein Arbeitslosengeld bezahlt wird. Auch in der Zeit in der ggf. Rechtseinspruch eingelegt wird und eine erneute Ablehnung erfolgt erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Bei einer Bewilligung hingegen erhalten Sie den Gründungszuschuss rückwirkend zum Datum der Antragstellung

Fazit: 

Wer sich als Existenzgründer gut vorbereitet bereits vor dem ersten Gespräch beim Arbeitsamt, seine Hausaufgaben macht und eine gute und schlüssige Argumentation für seine schwere Vermittelbarkeit hat, dem stehen die Türen weit offen.

Der notwendige Businessplan spielt eine eher untergeordnete Rolle. Das hängt damit zusammen das ihr Sachbearbeiter in aller Regel nicht die erforderliche Ausbildung (wirtschaftswissenschaftliches Studium) und auch Berufserfahrung (z.B. als Gründungsberater) hat um einen Businessplan entsprechend zu bewerten.

Die Bewertung des Businessplan wird durch eine fachkundige Stelle durchgeführt. Wird bei den Antragsunterlagen keine fachkundige Stelle vorgeschrieben können Sie unter verschiedenen Möglichkeiten frei wählen.

In 3 Schritten zur fachkundigen Stellungnahme

Hinweis:

Um ihre Chancen auf den Gründungszuschuss und eine erfolgreiche Existenzgründung deutlich zu erhöhen gibt es für Existenzgründer aus ALG I und ALG II das bundesweit gültige Förderprogramm AVGS – Projektbezogenes Existenzgründercoaching das vollständig von der Bundesagentur für Arbeit oder der zuständigen Arge finanziert wird.  Mit diesem Coachingprogramm erstellen Sie ein tragfähiges Geschäftskonzept und bereiten sich auch optimal auf den Gründungszuschuss vor.

Weiterführende Links zum Gründungszuschuss: