10 Fragen und Antworten – zum Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine nichtrückzahlbare Förderung der Bundesagentur für Arbeit, zur Sicherung des Lebensunterhalt, für Existenzgründer die aus der Arbeitslosigkeit I heraus gründen.
Die Förderhöhe teilt sich in zwei Bausteine auf:
– Baustein I ist ein in der Höhe individueller Baustein der dementspricht was der Existenzgründer bisher als ALG I erhalten hat.
– Baustein II ist ein Pauschalbetrag der bei jedem Gründungszuschussempfänger immer gleich hoch ist – 300,- €
Derzeit können nur Arbeitslose die Arbeitslosengeld I beziehen und schwer vermittelbar sind den Gründungszuschuss beantragen.
Die formalen Vorraussetzungen für den Erhalt des Gründungzuschuss
– Arbeitslos und schwer vermittelbar (Vermittlung geht vor Förderung) im Rahmen bestimmter Grenzen (Einkommen, Reichweite, Facháusbildung, etc.)
– Restanspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen bei Antragstellung
– Businessplan incl. Lebenslauf
Fachkundige Stellungnahme
– Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung Finanzamt bei Freiberuflern
– Positive Prüfung durch das Arbeitsamt
Zwei Förderphasen
– Förderphase 1 – 6 Monate – mit Baustein I (individuelle Förderhöhe = ALG I) und Baustein II (Pauschalbetrag)
– Förderphase 2 – 9 Monate – mit Baustein II (Pauschalbetrag)

Beide Förderphasen müssen einzeln durch den Gründer beantragt werden.

Für entsprechende Hilfestellung steht ihnen unser Beraternetzwerk zur Verfügung

Den Gründungszuschuss beantragen Sie direkt bei ihrem Sachbearbeiter vor Ort bei der Bundesagentur für Arbeit / ARGE. Dieser informiert Sie über alle Einzelheiten, kann Ihnen ihre persönliche Fristen nennen und den weiteren Ablauf schildern.

Falls Sie darüber hinaus gehende Fragen haben oder durch eine neutrale Stelle informiert werden wollen, dann nutzen Sie unser Beraternetzwerk.

Der Gründungzuschuss ist progressionsfrei und für Ihr Finanzamt somit steuerneutral. Das bedeutet das die Zahlungen durch die BA/ ARGE in Form des Gründungzuschuss nicht versteuert werden und auch ihrem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht angerechnet werden.

Die Krankenkasse berechnet aufgrund der Höhe des Gründungszuschuss ihren Krankenkassenbeitrag (gesetzliche Krankenversicherung).

Der Gründungzuschuss ist eine nichtrückzahlbare Förderung – das bedeutet das auch im Falle einer Annahme eines Vollzeitjobs die bisher erhaltene Förderung nicht zurück gezahlt werden muss. Jedoch ist die Annahme eines Vollzeitsjobs oder auch die Gewerbeabmeldung – sprich Aufgabe der Existenzgründung unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit/ ARGE zu melden.
Schädlich für die Förderung mit dem Gründungzuschuss sind
– fehlende oder nicht ausreichende Vorraussetzungen für den Gründungzuschuss
– eine Sperrzeit für den Gründungzuschuss aufgrund der eigenen Kündigung des Arbeitsplatzes (i.d. Regel 3 Monate)
– der Wegfall der Vollzeit Selbstständigkeit durch Annahme eines Vollzeitjobs
Sie sollten sich spätestens im 6 Monat nach der Existenzgründung, also gleichbedeutend im letzten Monat der Zahlung des Förderphase 1, den Antrag auf Verlängerung des Gründungszuschuss bei ihrem Sachbearbeiter/ in holen.
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