Kleinunternehmer gemäß §19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Als Kleinunternehmer gemäß §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) bist du von der Verpflichtung zur Umsatzsteuerbefreiung befreit, wenn dein Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Das bedeutet, dass du in deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen musst, aber trotzdem eine Rechnung erstellen musst, wenn du eine Leistung erbracht hast.

Vorteile Kleinunternehmer

Die Vorteile der Einstufung als Kleinunternehmer sind, dass du dich nicht mit der Umsatzsteuerberechnung und -abführung auseinandersetzen musst und somit weniger bürokratischen Aufwand hast. Allerdings hast du auch keinen Vorsteuerabzug, was bedeutet, dass du die Umsatzsteuer auf deine Einkäufe nicht als Vorsteuer geltend machen kannst.

Um als Kleinunternehmer eingestuft zu werden, musst du bei deinem zuständigen Finanzamt einen Antrag (im Erfassungsbogen) stellen. Du musst jedoch beachten, dass die Umsatzgrenzen im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschritten werden dürfen. Wenn du über diesen Betrag kommst, bist du verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen und musst deinen Status als Kleinunternehmer aufgeben.

Hier ein praktisches Beispiel zur Einstufung als Kleinunternehmer:

Max Mustermann betreibt einen kleinen Online-Shop, in dem er handgefertigte Schmuckstücke verkauft. Im Vorjahr betrug sein Umsatz 15.000 Euro, und er geht davon aus, dass er im laufenden Jahr nicht mehr als 35.000 Euro Umsatz machen wird.

Max stellt einen Antrag auf Einstufung als Kleinunternehmer beim zuständigen Finanzamt (nach der Gewerbeanmeldung) und erhält die Bestätigung, dass er als solcher eingestuft wird. Da er unter der Umsatzgrenze bleibt, muss er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wenn Max jedoch im laufenden Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz macht, muss er seinen Status als Kleinunternehmer aufgeben und Umsatzsteuer abführen. In diesem Fall müsste er sich erneut mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Informationen für Kleinunternehmer:

Kleinunternehmer Rechtsformen

Grundsätzlich können alle Rechtsformen als Kleinunternehmer gemäß §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingestuft werden, solange sie die Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) als Kleinunternehmer tätig sein können, wenn sie im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro machen werden.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften. Wenn eine Kapitalgesellschaft im Gründungsjahr gegründet wurde, ist sie nicht berechtigt, als Kleinunternehmer eingestuft zu werden. Ebenso gilt, wenn die Kapitalgesellschaft eine bestimmte Rechtsform hat oder bestimmte Geschäftszwecke verfolgt, wie zum Beispiel Versicherungen oder Finanzdienstleistungen.

Hier ein praktisches Beispiel zur Einstufung als Kleinunternehmer:

Anna Müller und Lisa Schmidt gründen eine GmbH, die ein Online-Shop für handgefertigte Kosmetikprodukte betreibt. Im ersten Jahr machen sie einen Umsatz von 18.000 Euro und gehen davon aus, dass sie im laufenden Jahr nicht mehr als 30.000 Euro Umsatz machen werden.

Da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, müssen Anna und Lisa darauf achten, dass sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Kleinunternehmer gemäß §19 UStG eingestuft zu werden. In diesem Fall erfüllt ihre GmbH die Voraussetzungen und Anna und Lisa können in ihren Rechnungen auf die Ausweisung der Umsatzsteuer verzichten.

Wenn die GmbH jedoch im Gründungsjahr gegründet worden wäre oder bestimmte Geschäftszwecke verfolgt hätte, wären sie nicht berechtigt gewesen, als Kleinunternehmer tätig zu sein und Umsatzsteuer abzuführen. In diesem Fall müssten sie ihre Rechnungen entsprechend ausweisen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.