Das Einstiegsgeld richtet sich an Arbeitslose die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben

Ziel des Einstiegsgeldes:

  • Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Förderhöhe des Einstiegsgeldes:

  • die Förderhöhe des Einstiegsgeldes richtet sich nach der individuellen Situation des Antragssteller und reicht von 50% Zusschuss bis hin zu maximal 100% der Regelleistung . Er hält z.B. Herr Mustermann (Singlehaushalt) 347,- € als Arbeitslosengeld II (Regelleistung) zusätzlich zu Miete und Heizkosten, so kann er bei einem positiven Einstiegsgeldbescheid 50% Förderung als Einstiegsgeld in Höhe von 174,- € zu seinem Arbeitslosengeld II erhalten. Weitere Gründe für ein erhöhtes Einstiegsgeld sind z.B. weitere Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (Familienmitglieder die im Haushalt des Hr. Mustermann wohnen), besondere Vermittlungsschwierigkeiten die in der Person des Hr. Mustermanns liegen können (z.B. Hr. Mustermann hat ein Lebensalter von 50 Jahren und mehr, Dauer der Arbeitslosigkeit).

Dauer der Förderung des Einstiegsgeldes:

  • 12 Monate wird das Einstiegsgeld, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, grundsätzlich gezahlt (oft in 2 Abschnitten zu je 6 Monaten)
  • Weitere 12 Monate kann das Einstiegsgeld gezahlt werden. Die erweiterte Förderung wird nach Ermessen des Sachbearbeiters gezahlt. Maßgeblich beeinflusst wird diese Entscheidung durch die Nachweisbarkeit der eigenen Geschäftstätigkeit des Existenzgründers.

Fördervorraussetzungen des Einstiegsgeldes:

  • Weniger als 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II(Hartz IV) muss bestehen zum Gründungszeitpunkt. Beim Wechsel von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II (Hartz IV) werden zusätzlich zu Einkommen (z.B. aus einer Nebentätigkeit) die persönlichen Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
  • Tragfähigkeitsbescheinigung durch eine Fachkundige Stelle. Fachkundige Stellen sind z.B. Unternehmensberater, Steuerberater, IHK und HWK. Diese beurteilen anhand des Geschäftskonzeptes – Businessplans die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee. Dabei richtet sich der Hauptaugenmerk auf die gesamte Finanzplanung.

Besonderheit des Einstiegsgeldes:

  • Befreiung von der Sozialversicherung – Bezieher von Einstiegsgeld (und damit auch Arbeitslosengeld II) sind grundsätzlich Pflichtversichert in der Sozialversicherung. Das heißt das keine eigenen Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung geleistet werden müssen.
  • Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft – ändern sich grundsätzliche Rahmenbedingungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft so kann die Förderung durch das Einstiegsgeld entfallen oder in ein Darlehen umgewandelt werden. Mit dem Wegfall des Anspruches auf ALG entfällt auch der Anspruch auf die kostenfreie Pflichtversicherung in der Sozialversicherung. Die Mindestbeiträge zu diesen Versicherungen stellen in der Praxis, die Existenzgründer oftmals vor große finanzielle Belastungen.
    • Wenn z.B. bei der Berechnung des Anspruches auf ALG II und des Einstiegsgeldes für Hr. Mustermann einkalkuliert wird das dieser mit Fr. Mustermann zusammenlebt und diese ebenfalls keine Erwerbstätigkeit hat. Nimmt Fr. Mustermann nun eine Anstellung mit einem Betrag von 2500,- € monatlichen Bruttogehalt  an, so entfällt die rechtliche Grundlage für den Bezug von ALG II und dem Einstiegsgeld für Hr. Mustermann.
    • Wenn Hr. Mustermann mit seiner selbstständigen Tätigkeit ein Einkommen erzielt von monatlich ca. 2000,- € so wird dieses Einkommen mit dem Arbeitslosengeld II gegengerechnet.

Um ihre Chancen auf das Einstiegsgeld und eine erfolgreiche Existenzgründung aus ALG II deutlich zu erhöhen gibt es für Existenzgründer das bundesweit gültige Förderprogramm AVGS – Projektbezogenes Existenzgründercoaching das zu 100% der zuständigen Arge/ Jobcenter finanziert wird.  Mit diesem Coachingprogramm erstellen Sie einen tragfähigen und nachhaltigen Businessplan und bereiten sich auch optimal auf die Gründung vor.

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