Was ist Scheinselbstständgkeit und wann ist jemand Scheinselbstständig ? Eine Fragestellung die regelmäßig bei Existenzgründern und bei Gründungsberatungen aufkommt.
- Wann bin ich Scheinselbstständig ?
- Welche Folgen kann das für mich haben ?
- Welche Kriterien/ Faktoren dienen für die Einstufung als Scheinselbstständiger ?
Begriff Scheinselbstständigkeit
Der Begriff Scheinselbstständigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, das bedeutet er ist nirgends per Gesetz klar geregelt. Scheinselbstständigkeit wird demzufolge auch nicht an einem einzelnem Faktor festgemacht, sondern wird im Gesamtkontext betrachtet. Die Summe der einzelnen Faktoren im Zusammenspiel führen zur Einstufung als Scheinselbstständiger.
Bedeutung der Scheinselbstständigkeit
Die Bedeutung der Scheinselbstständigkeit nimmt in Zeiten steigender Flexibilität und Krisen stark zu. Arbeitnehmergesetze und Tarifverträge lassen oftmals nur einen begrenzten Spielraum für flexible Arbeitszeiten und Auftragsschwankungen bei Arbeitnehmern.
Wie gut das es auch Selbstständige gibt, die ähnlich den Arbeitnehmern einsetzbar sind, aber nur bei Bedarf eingesetzt werden müssen. Diese kosten keine Sozialabgaben, verursachen keine Weiterbildungskosten, haben keine Mitbestimmungsrechte, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Ausfallkosten oder Investitionsrisiken werden vermieden – oder anders ausgedrückt – einfach verlagert vom Unternehmen zum neuen Selbstständigen.
Kriterien für eine Scheinselbsständigkeit
Kriterien die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen, die im Rahmen der fachkundigen Stellungnahme geprüft werden für die Bundesagentur für Arbeit:
- örtliche, zeitliche, fachliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit
- Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und Nutzung der Betriebsmittel des Hauptauftraggebers
- keine eigene Unternehmensorganisation – kein eigenständiger Marktauftritt, keine höhere Chancen als vergleichbare Arbeitnehmer, aber durch die Selbstständigkeit bedingt höhere Risiken
Weitere Kriterien die zu einer Einstufung als Scheinselbstständiger führen können:
- überwiegende Tätigkeit auf Dauer für einen einzigen Auftraggeber – oftmals wird hier die 5/6 Regel aufgeführt, aber auch diese allein ist kein Beweis für die Einstufung als Scheinselbstständiger
- persönlich bringende Leistung die in keinem Fall an einen Mitarbeiter delegiert werden darf
- das fehlen einer eigenen Betriebsstätte, eines Büros oder geeigneter Arbeitsräume
Folgen bei einer festgestellten und nachgewiesenen Scheinselbstständigkeit
Maßgeblich ist immer das Gesamtbild der Selbstständigkeit
Folgen für den Hauptauftraggeber
- Der Hauptauftraggeber muss für seinen Angestellten die Beiträge für die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abführen. Dies gilt rückwirkend vom ersten Tag der Beschäftigung an. Bei ca. 40% Sozialversicherungsabgaben auf ein Jahreseinkommen von z.B. 40.000 € kommen dann 16.000 € an Nachzahlungen pro Jahr auf den Hauptauftraggeber zu.
- Die in Rechnungen des Scheinselbstständigen gezahlte Umsatzsteuer kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Folgen für den Scheinselbstständigen
- Der Scheinselbstständige erhält evtl. Beiträge zur privaten Krankenversicherung erstattet, kann durch den Hauptauftraggeber ggf. in bestimmten Grenzen in Regress genommen werden für die Sozialversicherungsbeiträge. Das erhaltene Entgelt wird zumeist mit dem Arbeitslohn verrechnet.
- Der Scheinselbstständige muss die eingezogene Umsatzsteuer abführen, kann aber gleichzeitig die Vorsteuer nicht mehr geltend machen.
- Die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK / HWK und derentsprechenden Berufsgenossenschaft endet ebenfalls mit der Abmeldung des Gewerbes.
Der Scheinselbstständige wird folglich als Arbeitnehmer eingestuft mit allen Rechten und Pflichten.
Hinweis Existenzgründer Helfer – Thema: Was ist Scheinselbstständigkeit ?
Im Rahmen einer fachkundigen Stellungnahme werden einige Kriterien einer Scheinselbstständigkeit aus betriebswirtschaftlicher Sicht geprüft. Sollten diese Kriterien nicht ausreichend für Sie sein so nutzen Sie die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes.
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