Existenzgründer die eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben, besitzen ein Sonderkündigungsrecht bis 31.März 2011.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Der monatliche Beitrag der freiwilligen Arbeitslosenversicherung errechnet sich im Jahr 2011 an der 1/2 und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung).

Die Beiträge sind damit von 2010 auf 2011 auf knapp 38,- € gestiegen und verdoppeln sich 2012. Für Existenzgründer gilt eine Sonderregelung. Innerhalb des ersten Jahres ihrer Selbstständigkeit zahlen sie den halben Beitragssatz.

Sonderkündigungsrecht bis 31.03.2011:

Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und sich gegen die Fortführung der Arbeitslosenversicherung  entscheidet, hat noch bis zum 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss er dann allerdings zum 31. Dezember 2010 rückwirkend geltend machen.

Neuregelung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Existenzgründer die seit 1. Januar 2011  in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlen, können erst nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.

Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Fazit Existenzgründer Helfer

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit wird erwachsen und schließt eine Lücke. Existenzgründer die von ihrer Geschäftsidee und dem Businessplan überzeugt sind, werden aufgrund der gestiegenen Kosten die freiwillige Arbeitslosenversicherung auf den Prüfstand stellen.