Ich bin arbeitslos, sehe auf dem 1. Arbeitsmarkt keine Chance. Welche Förderungen kann ich für mich in Anspruch nehmen?

Für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit kann unter bestimmten Bedingungen

beantragt werden.

Einzelfallentscheidung statt Regelleistung

Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Regelleistungen, sondern um Einzelfallentscheidungen! Der Unterschied ist erheblich, wie die folgende Grafik des Institutes für Mittelstandsforschung (IfM  Bonn) zeigt!

Existenzgruendung-aus-der-Arbeitslosigkeit

Quelle IfM Bonn – 09.02.2015

Existenzgründung mit dem Gründungszuschuss:

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich selbstständig machen wollen, können den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Voraussetzungen sind die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit sowie der Nachweis der persönlichen und fachlichen Fähigkeiten gegenüber dem Arbeitsvermittler.

Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss die Gründerin bzw. der Gründer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen haben.

Zudem muss eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Als fachkundige Stellen gelten die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, kommunale Einrichtungen der Wirtschaftsförderung, Kreditinstitute, Steuerberater/innen und Wirtschaftsprüfer/innen sowie Unternehmensberater/innen.

Als Bewertungsgrundlage ist der fachkundigen Stelle eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens, der Lebenslauf, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsplanung vorzulegen. Die Erstellung des notwendigen Businessplan kann auch mithilfe eines geförderten Coachings durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Das Förderprogramm dazu heißt Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – umgangssprachlich und abgekürzt AVGS.  Der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ist der Arbeitsagentur gegenüber zu erbringen.

Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt: in den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes I zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge). Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Gründerinnen und Gründer ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen. Diese „Anschlussförderung“ ist ebenfalls nicht garantiert! Wenn der 1. Teil des Gründungszuschusses bewilligt worden ist bedeutet es nicht, dass sich der 2. Teil automatisch anschließt.

Der Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, in deren Bezirk der Existenzgründer bzw. die Existenzgründerin den Wohnsitz hat.

Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.

Auf Grund der Neuregelung des Gründungszuschusses im “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt”, das am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, handelt es sich um eine Ermessensleistung. Das heißt, es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss.

Existenzgründung mit dem Einstiegsgeld:

Sie sind erwerbsfähig und Leistungsberechtigter im SGB II? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit das Einstiegsgeld zu beantragen. Auch hierbei handelt es sich um eine „Ermessensentscheidung“. Das Einstiegsgeld ist im Gegensatz zum Gründungszuschuss beim Jobcenter zu beantragen. Hier wird geprüft, ob durch die Aufnahme dieser Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGBII zukünftig beendet wird oder ob sie innerhalb eines gewissen Zeitraumes nicht mehr auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Weiterhin wird entschieden, ob die Förderung für die Eingliederung überhaupt erforderlich ist. Für die Entscheidungsfindung ist es erforderlich, die persönliche Eignung und eine Prognose über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens darzulegen.

Die Höhe des Einstiegsgeldes richtet sich u. a. nach dem Regelbedarf, der Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit und der Haushaltsgröße.

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen:

Das SGBII (§16c) sieht vor, das Darlehen oder Zuschüsse zum Erwerb von Sachleistungen gefördert werden können, die für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erforderlich sind. Die Zuschüsse dürfen nicht höher sein als 5.000,00 Euro. Ebenfalls gefördert werden können Beratungsleistungen, die für die weitere Ausübung der Selbständigkeit erforderlich sind. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass eine Beurteilung des Vorhabens durch eine fachkundige Stelle erforderlich ist.

Es handelt sich bei diesem Artikel um eine Übersicht von Möglichkeiten Stand Februar 2015. Eine eingehende Beratung bei der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters ist immer vorgeschrieben und sinnvoll.

Meine Empfehlung lautet:

Die eingesetzte Statistik ifm Bonn zeigt deutlich, dass Agentur für Arbeit und Jobcenter hohe Hürden durch die Ermessensentscheidungen eingebaut haben. Es fällt zwar schwer es zu sagen aber gelegentlich ist es für ExistenzgründerInnen der Schutz vor sich selbst. Viele Existenzgründungen in Deutschland scheitern – aus unterschiedlichsten Gründen – und das hat sehr häufig negative Folgen für die Gründerperson (z. B. Insolvenz). Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, sich mit seinem Vorhaben im Vorfeld intensiv auseinanderzusetzen. Dazu wird man jetzt gezwungen!

Gründungszuschuss, Einstiegsgeld und andere Leistungen sollten auf gar keinen Fall Grundlage einer Selbständigkeit sein!

Ausschlaggebend ist allein die eigene Leistungskraft. Ist die (noch) nicht vorhanden sollte das Vorhaben nochmals überdacht werden. Vor vielen Jahren wurde die Gründung von sog. „ICH – AG’s“ gefördert. Dieses Programm wurde aber schnell wieder geschlossen. Die Gründer „entkamen“ zwar der Arbeitslosenstatistik, sehr viele von ihnen scheiterten aber.

Wenn man Zuschüsse erhält ist es sehr schön, oder wie man sagt: „nice to have“, aber mehr auch nicht!

Starten mit professioneller Hilfe

Jetzt Erstgespräch vereinbaren

Sie brauchen professionelle Hilfe für Ihre Existenzgründung und Ihr Unternehmen. Nutzen Sie unser erfahrenes und bundesweites Beraternetzwerk ! Bereits im Erstgespräch erhalten Sie wertvolle Hinweise die Sie und Ihr Unternehmen vorwärts bringen.
Starten mit professioneller Hilfe